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Sehr geehrter Herr Oswald,

Das Steueramt des Kantons Zürich hat uns kontaktiert, um sich über die
gemachten Angaben zu erkundigen.
Wir waren von der Anfrage sehr überrascht und haben dem Steueramt
mitgeteilt, dass wir keinen solchen Service für Auslandschweizer anbieten.

Die Auslandschweizer-Organisation verfügt nicht über die nötigen
Kapazitäten, um Mandate dieser Art zu übernehmen und als Vertrauensperson
einzelner Auslandschweizer gegenüber den Behörden aufzutreten.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüssen

Sarah Mastantuoni
Leiterin des Rechtsdienstes
Auslandschweizer-Organisation
Alpenstrasse 26
3000 Bern 6
Tel. +41 31 356 61 00
Fax +41 31 356 61 01
Internet:
www.aso.ch
e-mail:
info@aso.ch

Wahren Sie Ihre Interessen - Stimmen Sie in der Schweiz!
http://www.aso.ch
Défendez vos intérêts - Votez en Suisse!
http://www.aso.ch
Difendete i vostri interessi - Votate in Svizzera! http://www.aso.ch


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Peter Oswald [mailto:p@peos.no]
Gesendet: Freitag, 12. Mai 2006 06:25
An:
info@aso.ch
Cc: x Peter Oswald
Betreff: Fw: 697.49.216.115, Oswald Peter



Sehr geehrrte Damen und Herren

Das Steueramt Zürich hat erklært, es sei ihm verboten, Steuersachen ins
Ausland zu verschicken. Da ich keine andere Møglichkeit gesehen habe, habe
ich Sie als Vermittler angegeben.

Warum haben Sie dies verweigert?????

Ich brauche Ihre Antwort unbedingt noch heute morgen, weil Fristen vom
Steueramt sehr kurz sind.

Mit freundlichen Grüssen

Peter Oswald

 

 

 

Sehr geehrter Herrr Oswald,

Wir empfehlen Ihnen, diese Stelle zu kontaktieren und anzufragen, was es für
Möglichkeiten gibt in Ihrer Situation:

Eidg. Steuerverwaltung
Abteilung für internationbales Steuerrecht und Doppelbesteuerungsschen
Eigerstr. 65
3003 BERN
T. ++41 (0) 31 322 71 29
F  ++41 (0) 31 324 83 71
www.estv.admin.ch
e-mail:
dba@estv.admin.ch

Mit freundlichen Grüssen

Sarah Mastantuoni
Leiterin des Rechtsdienstes
Auslandschweizer-Organisation
Alpenstrasse 26
3000 Bern 6
Tel. +41 31 356 61 00
Fax +41 31 356 61 01
Internet:
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-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Peter Oswald [mailto:p@peos.no]
Gesendet am: vendredi, 12. mai 2006 13:07
An:
mastantuoni@aso.ch
Betreff: Re: 697.49.216.115, Oswald Peter


Sehr geehrte Frau Mastantuoni

Wer macht es denn? Wenn das Steueramt angeblich keine Post ins Ausland
verschicken darf, so muss es doch irgendeine Møglichkeit geben. Als
Auslandschweizer-Organisation müssen Sie dies doch wissen. Ich bin sicher
nicht der einzige Auslandschweizer, der von einem schweizerischen Steueramt
bedient wird.

Auf Ihre Antwort freue ich mich und grüsse Sie freundlich

Peter Oswald

Peter Oswald                         Tel.
+47 74 83 02 00
Hognesaunveien 1                 Mob. +47 951 37 238
Postboks 206                         Faks +47 74 83 02 01
N-7501 Stjørdal                      http://www.peos.no


---------------------------------------------------------------------------------------------------------------

 

Sehr geehrter Herr Oswald

 

Ihrem E-Mail entnehme ich, dass Sie keine Fragen zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts zwischen Norwegen und der Schweiz haben, sondern Fragen zum schweizerischen Steuerrecht stellen, insbesondere Ihrer Veranlagung. Die angeschriebene Abteilung ist daher nicht zuständig, ich werde Ihre Anfrage jedoch weiterleiten.

 

Ich erlaube mir an dieser Stelle noch zu bemerken, dass Steuerbehörden keine Steuerrechnungen ins Ausland schicken dürfen und daher eine Schweizer Adresse verlangen. Dies heisst aber nicht, dass diese Person auch als Vertreter fungiert und befugt sein muss, in der Sache Stellung zu nehmen (Zustellungsbevollmächtigte Person, keine Bevollmächtigung).

 

Mit freundlichen Grüssen

Silvia Frohofer
Eidg. Steuerverwaltung
Abteilung für internationales Steuerrecht
und Doppelbesteuerungssachen
Eigerstrasse 65
3003 Bern

Tel.  031 322 85 74
Fax  031 324 83 71
silvia.frohofer@estv.admin.ch

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Peter Oswald [mailto:p@peos.no]
Gesendet: Sonntag, 14. Mai 2006 18:44
An: dba@estv.admin.ch
Cc: x Peter Oswald
Betreff: Fw: 697.49.216.115, Oswald Peter

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Ich habe Ihre Adresse von der Auslandschweizer-Organisation.

 

Mitte Mærz habe ich von Bonstetten eine Steuerrechnung erhalten, die in jeder Beziehung falsch berechnet wurde.

 

Dem Frieden zuliebe habe ich die Rechnung vorerst bezahlt und gleichzeitig wie angegeben beim Kanton Zürich Einsprache erhoben, um mindestens zu erfahren, wie der Steuersekretær zu seinen Zahlen gekommen ist.

 

Statt die Einsprache zu beantworten, hat die Steuerbehørde geschrieben, sie dürften keine Briefe ins Ausland versenden und ich müsste ihr unter Androhung einer Busse von bis zu Fr. 10'000.- den Namen einer von mir bevollmæchtigten Person angeben.

 

Da ich aus Erfahrung Grund habe, zu befürchten, dass eine solche Vollmacht vom Steueramt missbraucht würde und die betreffende Person unter Druck gesetzt würde, habe ich erklært, dass ich keinen solchen Namen angeben kønne. Ausserdem weiss ja gar niemand in der Schweiz über meine Angelegenheiten Bescheid. Ich müsste mindestens vorher genau wissen, wofür eine solche Vollmacht (miss-)ge-braucht würde, damit ich sie zum Schutze der betreffenden Person entsprechend erteilen und die Person entsprechend informieren kønne.

 

Meine Antwort wurde vom Steueramt ignoriert und eine Mahnung mit einer Frist von theoretisch 20 Tagen gesetzt. Die Mahnung kam 8 Tage nach dem Datum an, wenn ich die gleiche Zeit für die Rücksendung (der Steuersekretær hat sich geweigert, seine E-mail-Adresse anzugeben) rechne, bleiben noch 3 Tage für die Organisation einer Vollmacht in der Schweiz (2500 km von hier), wovon 2 Tage auf ein Wochenende fallen.

 

Schon meine letzte Zahlung von Bundessteuern dem Frieden zuliebe, die nach spæterer Abklærung des kantonalen Steueramtes gar nicht nøtig gewesen wære und die entsprechende Steuerzahlungen an Kanton und Gemeinde zurückgezahlt wurde, wurde Jahre spæter mit enormen AHV-Rechnungen belohnt.

 

Es geht nun also um 4 Sachen:

 

1. Da ein Steueramt angeblich keine Briefe ins Ausland schicken darf, muss eine Stelle bestehen, die solche Briefe zwischen Steuerzahler und Steueramt vemittelt. Nennen Sie mir bitte diese Stelle bis Montag, 15. Mai 10:00. wegen der Frist des Steueramtes bleibt nicht mehr Zeit und ich müsste Sie bei einer Verzøgerung ebenso haftbar machen, wie ich vom Steueramt haftbar gemacht werde.

 

2. Erstellen Sie mir bitte bis Montag, 15. Mai 10:00 die Møglichkeit, dem Steueramt einen Bevollmæchtigten anzugeben und garantieren Sie mir, dass diese Vollmacht nicht gegen meinen Willen missbraucht wird. Da nach meiner Erfahrung Ihr Staat von Menschenrechten keine Ahnung hat, überlasse ich Ihrer Fantasie, wie Sie dies bewæltigen wollen. Wichtig ist nur, dass Sie die Frist einhalten und ich bei Missbrauch entsprechend entschædigt werde.

 

3. Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass meine Zahlung an das Steueramt von Bonstetten aufgrund einer falschen Steuerrechnung geschehen ist und sorgen Sie dafür, dass ich keine Folgerechnungen wie AHV usw. erhalte.

 

4 Bestætigen Sie mir bitte sofort den Erhalt dieses Mails.

 

Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen und grüsse Sie freundlich

 

Peter Oswald

 

 

Sehr geehrter Herr Oswald

Anbei unsere Stellungnahme zu Ihrer Anfrage.
 <<Oswald.doc>>


Mit freundlichen Grüssen


R. Lüthi
Eidg. Steuerverwaltung
Abteilung Recht, Team 2
Eigerstrasse 65
CH-3003 Bern
Phone: ++41 31 322 72 13
Fax: ++41 31 323 51 26
e-mail:
riitta.luethi@estv.admin.ch

 

Sehr geehrter Herr Oswald

 

 

Wir beziehen uns auf Ihre E-Mail vom 14. Mai 2006. Sie fragen sinngemäss an, ob und gegebenenfalls weshalb Sie der kantonalen Steuerbehörde eine bevollmächtigte Person angeben müssen, und ob es in der Schweiz eine bestimmte Stelle gebe, die Briefe zwischen "Steuerzahlern" mit Wohnsitz im Ausland und den Steuerbehörden vermittelt.

 

Vorab halten wir fest, dass wir uns nur zu Fragen der direkten Bundessteuer äussern. Für Fragen und Anliegen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige kantonale Steueramt.

 

 

Zur bevollmächtigten Person

 

Allgemein

Wie Ihnen bereits unsere Frau Frohofer von der Abteilung für internationales Recht per E-Mail am 16. Mai 2006 mitgeteilt hat, dürfen Steuerbehörden weder Steuerrechnungen noch andere Verfügungen ins Ausland versenden. Das Verschicken von Verfügungen stellt einen hoheitlichen Akt eines Staates dar und verstösst - sofern dieser in einem andern Staat vollzogen wird - gegen das Völkerrecht.

 

Bezüglich der direkten Bundessteuer kann eine Steuerbehörde einer in der Schweiz steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz im Ausland Verfügungen oder Entscheide völkerrechtskonform zustellen, indem sie diese ihr gegenüber rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet (Art. 116 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Die Publikation im kantonalen Amtsblatt ist aber sehr aufwendig und vor dem Hintergrund der Schweigepflicht gemäss Art. 110 DBG problematisch. Deshalb hat die Steuerbehörde gemäss Art. 118 DBG zusätzlich die Möglichkeit, von der steuerpflichtigen Person zu verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet (sogenannte "notwendige Vertretung"). 

 

Die "notwendige Vertretung" im Besonderen

Verlangt eine Steuerbehörde in Anwendung von Art. 118 DBG die Nennung einer bevollmächtigten Person, verpflichtet sie die steuerpflichtige Person, einen vertraglichen Vertreter gemäss Art. 117 DBG in der Schweiz zu bezeichnen.

 

Vertreter kann gemäss Art. 117 DBG grundsätzlich jede Person sein, die handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht, sowie Wohnsitz oder Geschäftssitz in der Schweiz hat. Nicht erforderlich ist, dass der Vertreter auch fachlich befähigt ist.

 

Hat eine steuerpflichtige Person einen Vertreter bestimmt, so muss die Steuerbehörde ihre Verfügungen und Entscheide diesem zustellen. Verfügungen und Entscheide, die dem Vertreter eröffnet werden, gelten als dem Steuerpflichtigen eröffnet. Da es bei der notwendigen Vertretung darum geht, die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden in der Schweiz zu gewährleisten, genügt es grundsätzlich, wenn die steuerpflichtige Person lediglich eine Zustellungsberechtigung ausstellt.

 

Der steuerpflichtigen Person ist es jedoch freigestellt, ihren Vertreter, zusätzlich zur blossen Zustellungsberechtigung, auch zur Ausübung von Verfahrenspflichten (z.B. Auskünfte erteilen und Unterlagen einreichen) oder zur Wahrnehmung von Verfahrensrechten (z.B. Rechtsmittel erheben oder zurückziehen, Beweisanträge stellen oder Akteneinsicht verlangen) zu bevollmächtigen, es sei denn, ihre persönliche Mitwirkung sei erforderlich (erforderlich ist ihre persönliche Mitwirkung z.B. beim persönlichen Unterzeichnen der Steuererklärung). Die Rechtswirkungen von Verfahrenshandlungen und Unterlassungen des Vertreters treten bei der steuerpflichtigen Person ein.

 

In Ihrem konkreten Fall

Indem Sie der schweizerischen Steuerbehörde einen Vertreter angeben, kann sie ihre Verfügungen und Entscheide ihm gegenüber eröffnen, statt dies durch amtliche Publikation zu tun. Der Weg über den Vertreter ist auch für Sie von Vorteil, da dadurch Ihre steuerlichen Angelegenheiten nicht öffentlich publiziert werden. Als Vertreter können Sie entweder einen Bekannten mit Wohnsitz in der Schweiz bezeichnen, oder einen Anwalt oder Treuhänder beauftragen. Es genügt, wenn Sie Ihren Vertreter zur Entgegennahme von Verfügungen und Entscheiden bevollmächtigen. Als Nachweis für das Bestehen des Vertretungsverhältnisses, ist der schweizerischen Steuerbehörde die entsprechende schriftliche Vollmacht zu übergeben.

 

 

Zur Stelle für die Vermittlung von Briefen zwischen Steuerbehörden und steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Ausland

 

Eine solche Stelle existiert in der Schweiz nicht und ist auch nicht erforderlich. Damit der Briefverkehr zwischen steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Ausland und den Steuerbehörden gewährleistet ist, garantieren die oben dargelegten Instrumente der Publikation im kantonalen Amtsblatt und der "notwendigen Vertretung".

 

 

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und verbleiben

 

mit freundlichen Grüssen

 

 

Guten Tag Frau Lüthi

 

Besten Dank für Ihre ausfühlichen Darstellungen. Sie kennen sich offenbar gut aus in den Vorschriften, aber für mich ist alles unlogisch und unverstændlich:

 

  1. Ich wohne in Norwegen. Im November werden hier die Steuern bestimmt und darauf richten die Zeitungen Internetseiten ein, auf denen jeder Steuern, Einkommen und Vermøgen eines jeden nachsehen kann. Leider sind diese Seiten zur Zeit nicht aktiv und so kann ich Ihnen keinen Link geben. Mir macht’s also nichts aus, wenn jeder Schweizer meine Steuerangelegenheiten im Amtsblatt nachlesen kann, aber ich selber møchte sie natürlich auch nachlesen. Sie müssten mir also mindestens das entsprechende Amtsblatt zuschicken. Funktioniert das????
  2. Zwischen der Schweiz und Norwegen besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen resp. Anti-Doppelbesteuerungsabkommen. Es ist genau festgelegt, welcher Staat in welchem Fall welche Person besteuern darf. So ist z.B. festgelegt, dass die Schweiz (gemeint sind immer Bund, Kanton und Gemeinde) die Einnahmen von meiner Wohnung in der Schweiz besteuern darf. Dies wurde mir seinerzeit so vom Steueramt in Stjørdal erklært. Wenn der norwegische Staat der Schweiz erlaubt, meine Wohnung zu besteuern, warum verbietet er dann den schweizerischen Behørden eine Steuerrechnung per Post zu mir zu schicken??? Das ist doch absoluter Blødsinn und nicht einmal mit dem Wort „Diplomatie“ zu erklæren. Soll ich bei den norwegischen Behørden eine Bewilligung einholen, dass die Steueræmter Bonstetten und Kanton Zürich mir Steuerverfügungen schicken dürfen?
  3. Wenn eine Behørde eine Person ausweist, kann sie doch nicht verlangen, dass diese Person gleichzeitig doch noch irgendwie im Land verbleibt. Dies geht doch gegen die Logik aller „Blocher“! Wenn eine Behørde meinen Heimatschein vernichtet, um zu verhindern, dass ich mich bei einer Schweizer Gemeinde anmelden kønnte, so kann sie von mir doch nicht verlangen, dass ich als „Sanspapier“ in der Schweiz verbleibe! Wenn ich dann aber auswandere, so kann die gleiche Behørde nicht verlangen, dass ich Beziehungen zu einer Person oder einer Firma in der Schweiz weiterhin unterhalte. Was meint das Vølkerrecht dazu?? Dies würde mich sehr interessieren. (Weitere Informationen dazu auf http://www.peos.no/Tixi_Saeuliamt.htm )
  4. Warum durfte der Steuerkommissær eine „bevollmæchtigte Person“ verlangen, sich weigern, diese Vollmacht genauer zu beschreiben (eben Zustellungsvollmacht und nicht absolute Vollmacht) und statt dessen mit einer Mahnung und entsprechenden Folgen drohen?

 

Mit freundlichen Grüssen

 

Peter Oswald

 

 

Sehr geehrter Herr Oswald

Nachfolgend nehmen wir kurz zu den gestellten Fragen Stellung:

1.Ein Amtsblatt können wir Ihnen nicht zustellen. Nur die Kantone sind
beauftragt, die Veranlagung natürlicher Personen vorzunehmen (auch in bezug
auf direkte Bundessteuer)und es liegt in ihrem Ermessen, ob sie eine
Publikation in einem Amtsblatt überhaupt vornehmen.
2.Eine Bewilligung der norwegischen Behörden ändert die Situation nicht.
3.Wenn eine natürliche Person die Schweiz endgültig verlässt und auch keine
wirtschaftliche Beziehungen mehr zur Schweiz unterhält, wird sie auch nicht
mehr von den Steuerbehörden veranlagt. Sie besitzen jedoch offenbar eine
Liegenschaft in der Schweiz. Gemäss schweizerischen Steuergesetze sind Sie
somit beschränkt steuerpflichtig und müssen ev. Einkünfte aus der
Liegenschaft(natürlich nach Abzug der Kosten)besteuern.
4.Es liegt grundsätzlich in Ihrem Interesse, einen Bevollmächtigten in der
Schweiz zu bestellen.

Mit freundlichen Grüssen
R. Lüthi

 

 

 

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 28. mai 2023