Peter Oswald (firma)tung-tekstil-bearbeidingmekatronikk
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Sehr geehrter Herr Oswald,
Sehr geehrter Herrr Oswald,
Sehr geehrter Herr Oswald
Ihrem E-Mail entnehme ich, dass Sie keine Fragen zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts zwischen Norwegen und der Schweiz haben, sondern Fragen zum schweizerischen Steuerrecht stellen, insbesondere Ihrer Veranlagung. Die angeschriebene Abteilung ist daher nicht zuständig, ich werde Ihre Anfrage jedoch weiterleiten.
Ich erlaube mir an dieser Stelle noch zu bemerken, dass Steuerbehörden keine Steuerrechnungen ins Ausland schicken dürfen und daher eine Schweizer Adresse verlangen. Dies heisst aber nicht, dass diese Person auch als Vertreter fungiert und befugt sein muss, in der Sache Stellung zu nehmen (Zustellungsbevollmächtigte Person, keine Bevollmächtigung).
Mit freundlichen Grüssen
Silvia Frohofer
Tel. 031 322 85 74
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe Ihre Adresse von der Auslandschweizer-Organisation.
Mitte Mærz habe ich von Bonstetten eine Steuerrechnung erhalten, die in jeder Beziehung falsch berechnet wurde.
Dem Frieden zuliebe habe ich die Rechnung vorerst bezahlt und gleichzeitig wie angegeben beim Kanton Zürich Einsprache erhoben, um mindestens zu erfahren, wie der Steuersekretær zu seinen Zahlen gekommen ist.
Statt die Einsprache zu beantworten, hat die Steuerbehørde geschrieben, sie dürften keine Briefe ins Ausland versenden und ich müsste ihr unter Androhung einer Busse von bis zu Fr. 10'000.- den Namen einer von mir bevollmæchtigten Person angeben.
Da ich aus Erfahrung Grund habe, zu befürchten, dass eine solche Vollmacht vom Steueramt missbraucht würde und die betreffende Person unter Druck gesetzt würde, habe ich erklært, dass ich keinen solchen Namen angeben kønne. Ausserdem weiss ja gar niemand in der Schweiz über meine Angelegenheiten Bescheid. Ich müsste mindestens vorher genau wissen, wofür eine solche Vollmacht (miss-)ge-braucht würde, damit ich sie zum Schutze der betreffenden Person entsprechend erteilen und die Person entsprechend informieren kønne.
Meine Antwort wurde vom Steueramt ignoriert und eine Mahnung mit einer Frist von theoretisch 20 Tagen gesetzt. Die Mahnung kam 8 Tage nach dem Datum an, wenn ich die gleiche Zeit für die Rücksendung (der Steuersekretær hat sich geweigert, seine E-mail-Adresse anzugeben) rechne, bleiben noch 3 Tage für die Organisation einer Vollmacht in der Schweiz (2500 km von hier), wovon 2 Tage auf ein Wochenende fallen.
Schon meine letzte Zahlung von Bundessteuern dem Frieden zuliebe, die nach spæterer Abklærung des kantonalen Steueramtes gar nicht nøtig gewesen wære und die entsprechende Steuerzahlungen an Kanton und Gemeinde zurückgezahlt wurde, wurde Jahre spæter mit enormen AHV-Rechnungen belohnt.
Es geht nun also um 4 Sachen:
1. Da ein Steueramt angeblich keine Briefe ins Ausland schicken darf, muss eine Stelle bestehen, die solche Briefe zwischen Steuerzahler und Steueramt vemittelt. Nennen Sie mir bitte diese Stelle bis Montag, 15. Mai 10:00. wegen der Frist des Steueramtes bleibt nicht mehr Zeit und ich müsste Sie bei einer Verzøgerung ebenso haftbar machen, wie ich vom Steueramt haftbar gemacht werde.
2. Erstellen Sie mir bitte bis Montag, 15. Mai 10:00 die Møglichkeit, dem Steueramt einen Bevollmæchtigten anzugeben und garantieren Sie mir, dass diese Vollmacht nicht gegen meinen Willen missbraucht wird. Da nach meiner Erfahrung Ihr Staat von Menschenrechten keine Ahnung hat, überlasse ich Ihrer Fantasie, wie Sie dies bewæltigen wollen. Wichtig ist nur, dass Sie die Frist einhalten und ich bei Missbrauch entsprechend entschædigt werde.
3. Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass meine Zahlung an das Steueramt von Bonstetten aufgrund einer falschen Steuerrechnung geschehen ist und sorgen Sie dafür, dass ich keine Folgerechnungen wie AHV usw. erhalte.
4 Bestætigen Sie mir bitte sofort den Erhalt dieses Mails.
Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen und grüsse Sie freundlich
Peter Oswald
Sehr geehrter Herr Oswald
Sehr geehrter Herr Oswald
Wir beziehen uns auf Ihre E-Mail vom 14. Mai 2006. Sie fragen sinngemäss an, ob und gegebenenfalls weshalb Sie der kantonalen Steuerbehörde eine bevollmächtigte Person angeben müssen, und ob es in der Schweiz eine bestimmte Stelle gebe, die Briefe zwischen "Steuerzahlern" mit Wohnsitz im Ausland und den Steuerbehörden vermittelt.
Vorab halten wir fest, dass wir uns nur zu Fragen der direkten Bundessteuer äussern. Für Fragen und Anliegen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige kantonale Steueramt.
Zur bevollmächtigten Person
Allgemein Wie Ihnen bereits unsere Frau Frohofer von der Abteilung für internationales Recht per E-Mail am 16. Mai 2006 mitgeteilt hat, dürfen Steuerbehörden weder Steuerrechnungen noch andere Verfügungen ins Ausland versenden. Das Verschicken von Verfügungen stellt einen hoheitlichen Akt eines Staates dar und verstösst - sofern dieser in einem andern Staat vollzogen wird - gegen das Völkerrecht.
Bezüglich der direkten Bundessteuer kann eine Steuerbehörde einer in der Schweiz steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz im Ausland Verfügungen oder Entscheide völkerrechtskonform zustellen, indem sie diese ihr gegenüber rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet (Art. 116 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Die Publikation im kantonalen Amtsblatt ist aber sehr aufwendig und vor dem Hintergrund der Schweigepflicht gemäss Art. 110 DBG problematisch. Deshalb hat die Steuerbehörde gemäss Art. 118 DBG zusätzlich die Möglichkeit, von der steuerpflichtigen Person zu verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet (sogenannte "notwendige Vertretung").
Die "notwendige Vertretung" im Besonderen Verlangt eine Steuerbehörde in Anwendung von Art. 118 DBG die Nennung einer bevollmächtigten Person, verpflichtet sie die steuerpflichtige Person, einen vertraglichen Vertreter gemäss Art. 117 DBG in der Schweiz zu bezeichnen.
Vertreter kann gemäss Art. 117 DBG grundsätzlich jede Person sein, die handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht, sowie Wohnsitz oder Geschäftssitz in der Schweiz hat. Nicht erforderlich ist, dass der Vertreter auch fachlich befähigt ist.
Hat eine steuerpflichtige Person einen Vertreter bestimmt, so muss die Steuerbehörde ihre Verfügungen und Entscheide diesem zustellen. Verfügungen und Entscheide, die dem Vertreter eröffnet werden, gelten als dem Steuerpflichtigen eröffnet. Da es bei der notwendigen Vertretung darum geht, die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden in der Schweiz zu gewährleisten, genügt es grundsätzlich, wenn die steuerpflichtige Person lediglich eine Zustellungsberechtigung ausstellt.
Der steuerpflichtigen Person ist es jedoch freigestellt, ihren Vertreter, zusätzlich zur blossen Zustellungsberechtigung, auch zur Ausübung von Verfahrenspflichten (z.B. Auskünfte erteilen und Unterlagen einreichen) oder zur Wahrnehmung von Verfahrensrechten (z.B. Rechtsmittel erheben oder zurückziehen, Beweisanträge stellen oder Akteneinsicht verlangen) zu bevollmächtigen, es sei denn, ihre persönliche Mitwirkung sei erforderlich (erforderlich ist ihre persönliche Mitwirkung z.B. beim persönlichen Unterzeichnen der Steuererklärung). Die Rechtswirkungen von Verfahrenshandlungen und Unterlassungen des Vertreters treten bei der steuerpflichtigen Person ein.
In Ihrem konkreten Fall Indem Sie der schweizerischen Steuerbehörde einen Vertreter angeben, kann sie ihre Verfügungen und Entscheide ihm gegenüber eröffnen, statt dies durch amtliche Publikation zu tun. Der Weg über den Vertreter ist auch für Sie von Vorteil, da dadurch Ihre steuerlichen Angelegenheiten nicht öffentlich publiziert werden. Als Vertreter können Sie entweder einen Bekannten mit Wohnsitz in der Schweiz bezeichnen, oder einen Anwalt oder Treuhänder beauftragen. Es genügt, wenn Sie Ihren Vertreter zur Entgegennahme von Verfügungen und Entscheiden bevollmächtigen. Als Nachweis für das Bestehen des Vertretungsverhältnisses, ist der schweizerischen Steuerbehörde die entsprechende schriftliche Vollmacht zu übergeben.
Zur Stelle für die Vermittlung von Briefen zwischen Steuerbehörden und steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Ausland
Eine solche Stelle existiert in der Schweiz nicht und ist auch nicht erforderlich. Damit der Briefverkehr zwischen steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Ausland und den Steuerbehörden gewährleistet ist, garantieren die oben dargelegten Instrumente der Publikation im kantonalen Amtsblatt und der "notwendigen Vertretung".
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und verbleiben
mit freundlichen Grüssen
Guten Tag Frau Lüthi
Besten Dank für Ihre ausfühlichen Darstellungen. Sie kennen sich offenbar gut aus in den Vorschriften, aber für mich ist alles unlogisch und unverstændlich:
Mit freundlichen Grüssen
Peter Oswald
Sehr geehrter Herr Oswald
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