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Von: Peter Oswald

An: Gjerstad, Sissel

Cc: x Peter Oswald

Gesendet: 1. juni 2006 09:40

Betreff: Re: Bare et spørsmål Fw: Vollmacht + Steueramt

            Re: Nur eine Frage  Fw: Vollmacht + Steueramt

 

 

Hei Sissel Gjerstad

Guten Tag Sissel Gjerstad

 

Takk skal du ha for svaret og for anstrengelsene dine.

Besten Dank für die Antwort und Deine Bemühungen.

 

Med vennlig hilsen

Mit freundlichem Gruss

 

Peter Oswald

 

 

 

 

 

Peter Oswald                         Tel. +47 74 83 02 00
Hognesaunveien 1                 Mob. +47 951 37 238
Postboks 206                         Faks +47 74 83 02 01
N-7501 Stjørdal                      http://www.peos.no

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Gjerstad, Sissel

An: Peter Oswald

Gesendet: 30. mai 2006 13:08

Betreff: SV: Bare et spørsmål Fw: Vollmacht + Steueramt

 

Hei igjen,

Guten Tag wieder

 

Nå har jeg foretatt noen undersøkelser vedrørende spørsmålet du stiller. Så  vidt jeg kan se, hindrer ikke skatteavtalen mellom Norge og Sveits at myndighetene kan sende skattekrav direkte til en skattyter bosatt i det annet land.

Jetzt habe ich Untersuchungen unternommen betreffend Deiner Frage. Soweit ich sehen kann, verhindern die Steuerabkommen zwischen Norwegen und der Schweiz nicht, dass die Behørden Steuerforderungen direkt an einen Steuerzahler, der im andern Land wohnt, schicken kønnen.

Hvis en hadde stått ovenfor et tilsvarende tilfelle med en norsk statsborger bosatt i Sveits, ville norske myndigheter henvendt seg direkte til vedkommende for alle skattekrav.

Wenn, wie vorher (genau: oben) beschrieben,  ein entsprechender Fall mit einem norwegischen Staatsbürger, der in der Schweiz wohnt, stattgefunden hætte, hætten sich die norwegischen Behørden für alle Steuerforderungen direkt an den entsprechenden (Steuerzahler) gewendet.

Vi kan imidlertid ikke uttale oss om det er spesifikk sveitsisk lovgivning som ligger til grunn for deres praksis, vi kan ikke se at det er noen gjensidig avtale mellom landene som begrenser en slik inndriving av skatter.

Wir kønnen uns nicht darüber æussern, ob eine spezifische schweizerische Gesetzgebung für ihre (der schweizerischen Behørden ihre) Praxis zugrunde liegt, wir kønnen nicht sehen dass irgendein gegenseitiges Abkommen zwischen den Lændern ist, das solche Steuereintreibungen begrenzt.

Med vennlig hilsen Sissel Gjerstad

Mit freundlichem Gruss Sissel Gjerstad

 

Fra: Peter Oswald [mailto:p@peos.no]
Sendt: 30. mai 2006 08:28
Til: Peter Oswald; Gjerstad, Sissel
Emne: Re: Bare et spørsmål Fw: Vollmacht + Steueramt

 

 

Hei Sissel Gjerstad

 

unnskyld at jeg skriver en gang til. Etter Sveitisk skatteetaten har skrivet mer i går, kan jeg spørre nøyaktiger:

Entschuldigung, dass ich nocheinmal schreibe. Nachdem die schweizerischen Steuerbehørden mir geschrieben haben, kann ich genauer fragen:

 

Norge tillate Sveits å kreve skatte for leiligheten som jeg har i Sveits men Norge forbyr Sveits å sende skatteregninger til meg.

Norwegen erlaubt der Schweiz für eine Wohnung, die ich in der Schweiz habe, Steuern zu fordern, aber Norwegen verbietet der Schweiz, mir Steuerrechnungen zu schicken.

 

Kan De tillate skatteetatene i kommune Bonstetten og kanton (fylke) Zürich å sende skatteregninger til meg?

Könnt Ihr den Steuerbehørden in Bonstetten und dem Kanton Zürich erlauben, mir Steuerrechnungen zu schicken?

 

Med vennlig hilsen

 

Peter Oswald

 

 

 

 

 

 

Peter Oswald                         Tel. +47 74 83 02 00
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-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Peter Oswald

An: Gjerstad, Sissel

Cc: x Peter Oswald

Gesendet: 27. mai 2006 09:11

Betreff: Re: Bare et spørsmål Fw: Vollmacht + Steueramt

 

 

Hei Sissel Gjerstad

 

Takk skal du ha for svaret ditt. Beklager at jeg ikke har oversettet saken om hva seg dreier.

Danke für die Antwort. Ich entschuldige mich dass ich die Sache nicht übersetzt habe, um die es sich dreht.

 

Jeg bor i Norge (og jeg håper at jeg kan bli i Norge). Jeg har en liten leilighet i Sveits som er lånet ut. For inntektekten av denne leiligheten må jeg betale skatte i Sveits. Det er klart.

Ich wohne in der Schweiz (und ich hoffe, dass ich in Norwegen bleiben kann). Ich habe eine kleine Wohnung in der Schweiz, die ausgeliehen ist. Für das Einkommen von der Wohnung muss ich in der Schweiz Steuern bezahlen. Das ist klar.

 

Sveitsk mundighetene krever at jeg må gi en fullmakt til en person i Sveits fordi sveitisk skatteetaten har ikke lov å sende en regning til utlande (etter internasjonal folkelovet). Jeg er redd at sveitisk mundighetene bruker personen med fullmakten også for andre sak som vedrører ikke denne skatt. Da har jeg sport ombudsmannen i den sveitisk fylke. (Ombudsmanen er en institujon hvor man kan spørre og klage hvis man mener at mundighetene har gjort feil.) Han har svaret at mundighetene ikke kan kreve en person med fullmakt men bare en postboks. Men han har bekreftet at sveitisk skatteetaten ikke har lov å sende en regning til utlande. Jeg må akseptere det men jeg forstår ikke det. Jeg kan bare se en sammenheng med sveitisk bankhemelighetene og fordi det er mye forbryterpenger i Sveits.

Die schweizerischen Behørden fordern, dass ich einer Person in der Schweiz Vollmacht geben muss, weil die schweizerischen Steuerbehørden kein Recht haben, Rechnungen ins Ausland zu schicken (nach internationalem Vølkerrecht). Ich habe Angst, dass die schweizerischen Behørden die Person mit der Vollmacht auch für anderes brauchen, das nicht mit den Steuern zusammenhængt. Ich habe den Ombudsmann im schweizerischen Kanton gefragt. Der Ombudsmann ist eine Institution, wo man fragen oder klagen kann, wenn man meint, die Behørden hætten einen Fehler gemacht.) Er hat geantwortet, dass die Behørden nicht eine Person mit Vollmacht, sondern nur einen Briefkasten fordern kønnen. Aber er hat bestætigt, dass die Behørden kein Recht haben, eine Rechnung ins Ausland zu schicken. Ich muss dies akzeptieren, aber ich verstehe es nicht. Ich kann dies nur im Zusammenhang mit dem schweizerischen Bankgeheimnis sehen und weil viel Verbrechergelder in der Schweiz sind.

 

Med samme grunn ser jeg også faktummet at sveitisk skatteetaten ikke må gi informasjoner til f.eks. norske skatteetaten. Dette forbudet skaffer mistro og være ikke nødvendig.

Mit dem gleichen Grund sehe ich auch die Tatsache, dass die schweizerischen Steuerbehørden keine Auskånfte z.B. an die norwegischen Steuerbehørden geben dürfen. Dieses Verbot schafft Misstrauen und wære nicht nøtig.

 

Så har jeg sport deg, hvis norske skatteetaten forbys også å sende regninger til utlande etter internasjonal folkelovet eller at de har lov å sende regninger til utlande.

So habe ich gefragt, ob den norwegischen Steuerbehørden nach dem internationalen Vølkerrecht auch verboten wird, Rechnungen ins Ausland zu schicken, oder ob sie das Recht haben, Rechnungen ins Ausland zu schicken.

 

Med vennlig hilsen

 

Peter Oswald

 

PS: Jeg håper at du har forståelse at jeg skriver dårlig norsk og takker for det.

 

 

Peter Oswald                         Tel. +47 74 83 02 00
Hognesaunveien 1                 Mob. +47 951 37 238
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-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Gjerstad, Sissel

An: p@peos.no

Gesendet: 26. mai 2006 16:57

Betreff: SV: Bare et spørsmål Fw: Vollmacht + Steueramt

 

Viser til din forespørsel on norsk praksis vedrørende skattebetaling for personer bnosatt i utlandet.

Ich beziehe mich auf Deine Anfrage um die norwegische Praxis betreffend der Steuerzahlung für Personen, die im Ausland wohnen.

 

Da undertegnede ikke behersker tysk, har jeg ikke mulighet til å lese den underliggende dokumentasjon i saken, og velger derfor å legge til grunn at det i ditt tilfelle dreier seg om inndrivning av ubetalte skatter etter at en har bosatt seg i et annet land.

Utgangspunktet er at en ikke oppnår noe skatteamnesti ved å forlate det landet en har bodd og arbeidet. Skattegjelden består og som skattemyndighet vil en forsøke å inndrive denne gjelden også etter utreise.

Med forbehold om at en ikke har misforstått spørsmålets innhold, vil en si at det ikke er noen vesensforskjell mellom Norge og Sveits på dette punkt.

Da die Unterzeichnende kein Deutsch versteht, habe ich nicht die Møglichkeit, die darunterliegende Dokumentation in der Sache zu lesen und wæhle darum, anzunehmen, dass es sich in Deinem Fall um die Eintreibung von Steuern nach dem Umzug ins Ausland dreht. Ausgangspunkt ist, dass einer nicht eine Steueramnestie erreicht, wenn er das Land verlæsst, in dem er gewohnt und gearbeitet hat. Steuerschulden bestehen und so werden die Steuerbehørden versuchen, diese auch nach der Ausreise einzutreiben.

Mit Vorbehalt, dass man den Inhalt der Frage nicht falsch verstanden hat, will man sagen, dass in diesem Punkt kein (Wesens-)Unterschied zwischen Norwegen und der Schweiz ist.

 

Med vennlig hilsen Sissel Gjerstad

 

Fra: Handeland, Ståle
Sendt: 22. mai 2006 13:17
Til: Gjerstad, Sissel
Emne: VS: Bare et spørsmål Fw: Vollmacht + Steueramt

 

 

 

Fra: Peter Oswald [mailto:p@peos.no]
Sendt: 20. mai 2006 16:19
Til: SFU Fellespostkasse
Kopi: x Peter Oswald
Emne: Bare et spørsmål Fw: Vollmacht + Steueramt

 

 

Hei

 

Jeg har en spørsmål som ikke vedrører forholdet mitt til Norge og ikke er skjebnesvanger:

Ich habe eine Frage, die nicht meine Beziehung zu Norwegen betrifft und nicht weltbewegend ist:

 

Jeg er sveitser (enda) bor i Norge og er i diskussjon med sveitisk skatteetaten. Men hvis jeg bodde i Sveits og måtte betale skatte i Norge, hadde du lov å sende en skatteregning til meg??? Hvis du ikke hadde lov å sende en skatteregning hva gjorte du at jeg betaler skatte?

Ich bin Schweizer (noch), wohne in Norwegen, und bin in Diskussion mit den schweizerischen Steuerbehørden. Aber wenn ich in der Schweiz wohnte und in Norwegen Steuern bezahlen müsste, hættest Du dann das Recht, mir eine Steuerrechnung zu schicken??? Wenn Du kein Recht hættest, mir eine Steuerrechnung zu schicken, was würdest Du machen, dass ich die Steuern bezahle?

 

Svaret ditt har ingen påvirkning til diskussjoner med sveitisk skatteetaten. Det interesserer meg hvordan Norge bruker det internasjonale folkelovet og hvordan Sveits har vanskeligheter med sine hemelighetene.

Deine Antwort hat keine Auswirkung auf die Diskussionen mit den schweizerischen Steuerbehørden. Es interessiert mich, wie Norwegen das internationale Vølkerrecht anwendet und wie die Schweiz mit ihren Geheimnissen Schwierigkeiten hat.

 

Det er veldig bra hvis du svarer meg og du skal ha takk for dette.

Es ist sehr gut, wenn Du mir antwortest und ich danke Dir dafür.

 

Med vennlig hilsen

 

Peter Oswald

 

 

 

 

 

 

 

Peter Oswald                         Tel. +47 74 83 02 00
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-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Gerber Simon

An: p@peos.no

Gesendet: 18. mai 2006 18:50

Betreff: RE: Vollmacht + Steueramt

 

Sehr geehrter Herr Oswald

 

Besten Dank für Ihr Mail samt attachments. Es geht um die Staats- und Gemeindesteuern 2004, gegen die Sie mit Schreiben vom 19. März 2006 Einsprache erhoben haben. Der zuständige Steuerkommissär des Kantonalen Steueramtes, A. Kuhn, hat Sie zunächst mit Schreiben vom 6. April 2006, unter Hinweis auf § 128 des kantonalen Steuergesetzes aufgefordert, einen bevollmächtigten Vertreter in der Schweiz für Ihre Steuerangelegenheiten zu bezeichnen. Diese Aufforderung hat er schliesslich mit Schreiben vom 3. Mai 2006 (Mahnung), erneut unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen, bekräftigt.

 

Mit Ihren diversen Beilagen steht fest, dass Sie in der Bestellung eines solchen Vertreters keinen Sinn sehen.

 

§ 128 StG lautet: "Die Steuerbehörden können von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass er einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet."

 

Was soll nun diese Bestimmung, welchen Sinn, welche Bedeutung hat sie?

 

Die Zustellung von Verfügungen in Steuersachen an Adressaten im Ausland durch die Post ist grundsätzlich völkerrechtswidrig. Ausgenommen sind Mitteilungen lediglich informativen Charakters wie namentlich die Einladung zur Bezeichnung eines Vertreters in der Schweiz. Erfolgen dennoch über solche Mitteilungen hinausgehende völkerrechtswidrige Zustellung durch die Post, so sind diese nicht ohne weiteres als nichtig zu betrachten. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der Steuerpflichtige durch die fehlerhafte Zustellung einen Nachteil erlitten hat. Zudem kann auch von einer Partei mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Sitz im Ausland erwartet werden, dass sie gegen die fehlerhafte Zustellung Einwendungen erhebt.

Wegen des völkerrechtswidrigen Charakters legt § 128 StG fest, dass der Steuerpflichtige mit (steuerrechtlichem) Wohnsitz oder Sitz im Ausland einen Vertreter in des Schweiz zu bezeichnen hat.

Obwohl von "Vertreter" die Rede ist, genügt neben einem Rechtsvertreter auch ein "Zustellbevollmächtigter". Während ein (vertraglich direkter) Vertreter nämlich rechtserheblich mit Wirkung für eine andere Person handeln kann, ist der Zustellbevollmächtigte nur berechtigt, alle Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide in Empfang zu nehmen. Diese Vorschrift soll es nur ermöglichen, dass die Steuerbehörde das Problem der völkerrechtswidrigen Zustellung ins Ausland lösen kann. Hierzu genügt ein Zustellungsbevollmächtigter (vereinfacht ausgedrückt: ein Briefkasten); dass der Empfänger der behördlichen Mitteilung auch noch befugt ist, für den Vertretenen zu handeln, ist hingegen nicht erforderlich.

Wird kein Vertreter oder zumindest ein Zustellungsbevollmächtigter auf Aufforderung hin bezeichnet, so kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt ersetzt werden oder mit gleicher Wirkung unterbleiben, indem die Mitteilung zu den Akten gelegt wird (§ 3 der Verordnung zum Steuergesetz).

 

Die direkte Zusendung der Aufforderung des Steuerkommissärs an den im Ausland wohnenden Steuerpflichtigen, einen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz zu bezeichnen, ist darum - wie oben bereits erwähnt - zulässig!

 

Ich habe mich entschieden, Ihre Steuerakten 2004 beizuziehen, diese zu prüfen und insbesondere den Steuerkommissär einzuladen, einstweilen keine Entscheide zu treffen (vgl. Beilage). Ob er diesem Wunsch nach einstweiliger Sistierung des Einspracheverfahrens nachkommen wird, ist derzeit offen, da der Ombudsmann grundsätzlich nicht tätig werden darf, wenn der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel - wie Sie hier die Einsprache - eingelegt hat.

 

Über das Abklärungsergebnis werde ich Sie zu gegebener Zeit orientieren können.

 

Mit der höflichen Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich - mit einem Gruss nach Norwegen

 

OMBUDSMANN DES KANTONS ZÜRICH

Der juristische Mitarbeiter

 

lic.iur. Simon Gerber, Rechtsanwalt

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Peter Oswald [mailto:
p@peos.no]
Gesendet: Dienstag, 16. Mai 2006 17:05
An: Ombudsmann
Cc: x Peter Oswald
Betreff: Vollmacht + Steueramt

 

Guten Tag

 

Ich habe Mitte Mærz eine Steuerrechnung erhalten. Die Zahlen, die zur Berechnung gebraucht wurden, entsprechen nicht den Zahlen, die ich angegeben habe. Ausserdem wurde mir seinerzeit vom Steueramt Bonstetten erklært, dass ich bei einem Einkommen in der Schweiz von weniger als Fr. 5600.- keine Steuern zahlen muss. Trotzdem auch bei Gebrauch von falschen Zahlen ein Einkommen von Fr. 3400.- herauskam, wurde ich mit einer Rechnung beglückt.

 

Ich zahlte die Rechnung und machte gleichzeitig gemæss Gebrauchsanweisung Einsprache.

 

Das Steueramt erklærte, es dürfe keine Briefe (offenbar sind Steuerrechnungen ausgenommen) ins Ausland schicken und ich müsse den Namen einer bevollmæchtigten Person angeben. Dies unter Androhung einer Busse bis zu Fr. 10'000.- und einer Frist von 20 Tagen, wovon fast die Hælfte schon abgelaufen war bis der Brief bei mir war.

 

Ich fühle mich handlungsfähig und sehe keinen Grund, eine bevollmæchtigte Person vorzuschieben, besonders es ja nur um eine Erklærung der Berechnungsgrundlage geht. Nach sehr negativen Erfahrungen mit Ihrem Staat ( http://www.peos.no/Tixi_Saeuliamt.htm ) habe ich auch keine Lust, eine mir bekannte Person der Macht von Staatsangestellten auszuliefern.

 

So habe ich das Steueramt um næhere Angabe, wie so eine Vollmacht aussehen müsste und wozu sie gebraucht wird, gefragt, jedoch nie Antwort erhalten. Ausserdem habe ich mich bemüht, eine Løsung zu finden, leider ergebnislos. Am letzten Donnerstag habe ich nun eine Mahnung erhalten. Ebenfalls 20 Tage Zeit = netto 3 Tage nach Abzug des Postweges, da der Steuerkommissær sich weigert, mir eine E-mail-Adresse anzugeben. Ebenfalls bis 10'000.- Fr. Busse und neu die Feststellung, dass Entscheide mir nicht bekanntgegeben würden.

 

Ich werde nie unbescholtene Bürger aus meiner Bekanntschaft brutalen Staatsangestellten ausliefern. Ich bin überzeugt, dass man mich auch nicht dazu zwingen kann. Ausserdem bin ich überzeugt, dass es den grundlegendsten Menschenrechten entspricht, dass ich selber Einsprache erheben und die Antwort empfangen kann. Ich habe nichts geheim und weiss nicht, warum Briefe vom Steueramt einen Umweg machen müssen. Die einfachste Løsung wære sicher, wenn ich dem Steueramt erlaube, mir direkt Briefe zu schicken.

 

Ich ersuche Sie, dafür zu sorgen, dass die Einsprache ordentlich behandelt wird und dass das Steueramt auf solche Drohungen verzichtet. Da die vom Steueramt gegebene Zeit knapp ist, bitte ich Sie freundlich, den Erhalt dieses Mails sofort zu bestætigen und innert 1 Tag zu antworten.

 

Mit freundlichen Grüssen

 

Peter Oswald

 

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 28. mai 2023